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Allgemeine Verkaufs-, Lieferung-, Montage- und Zahlungsbedingungen I. Allgemeines 1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil der Angebote und Verträge unserer Warenlieferungen und Montageleistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. 2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsverbindungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. 3. Alle Lieferungen werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten sind wir vier Monate an die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Preise vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an gebunden. Nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluß gilt die Preisbindung nicht mehr. Sodann gilt Satz 1 der vorliegenden Ziffer. 4. Änderungen des aktuellen Rechts/Internetrechts werden durch unsere AGB immer berücksichtigt. II. Lieferung und Versand 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn wir innerhalb von 14 Tagen nach Angebotsannahme durch den Kunden den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Dann ist das Angebot auch für uns bindend. 2. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der vorgesehenen Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns nach Ablauf einer vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine ordnungsgemäße Nachfrist von 30 Tagen gesetzt hat. 3. Höhere Gewalt sowie Ereignisse, die eine Abwicklung des Auftrages aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, berechtigen uns vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfrist wie bei dem Zeitpunkt der Ziff. 2 (schriftliche Nachfristsetzung durch den Kunden von 4 Wochen) um weitere 4 Wochen hinauszuschieben. Dies gilt auch für den Fall des Eintretens einer Vermögensverschlechterung, Zwangsvollsteckungsmaßnahmen, Falschangaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie unbefriedigender Kreditauskünfte über den Besteller. 4. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. III. Warenrücknahmen 1. Der Auftraggeber bzw. Käufer hat das Recht die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt an uns zurückzusenden bzw. zurückzugeben. Der Widerruf kann schriftlich, telefonisch oder durch Rücksendung der Ware an uns erklärt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Wahrung des Widerrufs. Der Widerruf ist an folgende Anschrift zu richten: Sattlerei Stäudle, Obere Walke 4, 71522 Backnang, ( Deutschland) 2. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation bzw. eindeutig für persönliche Bedürfnisse angefertigt wurden. 3. Warenrücksendungen sind uns porto- bzw. frachtfrei zuzustellen und haben in der Originalverpackung zu erfolgen. Unfreien Rücksendungen, die nicht von uns zu verantworten, sind verweigern wir die Annahme. Von uns veranlasste oder zu verantwortende Rücksendungen dürfen nur mit von uns bestimmten Frachtführern erfolgen und müssen mit uns abgesprochen sein. 4. Waren die zurückgegeben werden müssen in einwandfreiem, neuwertigen Zustand sein, ohne jegliche Gebrauchs-, Klebstoff-, Montage-, oder sonstige Spuren, die den Neuwert der Ware mindern. IV. Prüf- und Rügepflicht des Käufers 1. Waren, die auf dem Versandwege durch Paketdienst, Spedition, Post, etc. zum Käufer gelangen sind unverzüglich beim Empfang auf äußere Schäden an der Verpackung, Um- und Transportverpackung zu prüfen. Eventuelle Beschädigungen müssen sofort bei der Entgegennahme gegenüber dem Speditions- oder Paketdienstfahrer schriftlich beanstandet werden. Schäden, die nicht unverzüglich bei dem Frachtführer schriftlich auf den Frachtpapieren wie Rollkarte etc. angemeldet werden, finden bei uns keine Anerkennung. 2. Der Warenempfänger ist verpflichtet, unverzüglich bei Wareneingang die Lieferung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. V. Beanstandungen 1. Beanstandungen wegen offensichtlicher, bei Kaufleuten auch erkennbarer Mängel, weiterhin Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung sind ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber innerhalb von einer Kalenderwoche, im nicht kaufmännischen Verkehr innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Waren schriftlich mitzuteilen. 2. Andere Mängel sind innerhalb der Gewährleistungszeit unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 3. Bei nicht rechzeitiger Mitteilung von Beanstandungen gilt die Lieferung als Vertragserfüllung und damit als vom Kunden genehmigt. VI. Abnahme 1. Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Teilleistungen. 2. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar auf dem Kundengelände entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Kundengelände verursacht werden, werden gesondert berechnet. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt. VII. Gewährleistung 1. Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich in der Werkstatt des Auftragnehmers. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Endverbraucher, der die Leistung ausschließlich zum privaten Eigengebrauch entgegennimmt, kann dieser wahlweise statt der Nacherfüllung Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig erscheint. 2. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung aus Lieferungen sowie aus der Herstellung und Verarbeitung von beweglichen Sachen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern 1 Jahr. Reine Reparaturarbeiten an Kundeneigentum verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für Reparaturen, die von uns wegen zu schlechtem Materialzustand einer Sache abgelehnt werden, vom Kunden, mit dessen Einverständnis und auf dessen Wunsch hin trotzdem von uns durchgeführt werden, übernehmen wir keinerlei Gewährleistung Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet er stets, jedoch nicht darüber hinaus. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 3. Änderung der Konstruktion oder der Ausführung, die vom Hersteller vor Auslieferung einer Ware aus produktionstechnischen Gründen vorgenommen werden, berechtigen nicht zu einer Beanstandung, es sei denn, dass durch die Änderung der Konstruktion oder der Ausführung der Ware diese für den Kunden nicht mehr verwendbar ist. 4. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand von dritter Seite oder durch den Kunden selbst oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt. Gewährleistungsansprüche des Kunden werden von uns bei Veränderung der Sache dann anerkannt, wenn der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den oben genannten Veränderungen der Sache steht. 5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderung des Zustandes oder der Betriebsweise der Erzeugnisse durch unsachgemäße Einlagerung, klimatische oder sonstige von uns nicht zu vertretende Einwirkungen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Waren, deren Mängel dem Kunden bekannt waren und die er trotz mangelhafter Beschaffenheit ungerügt angenommen hat. 6. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Sattler- und Feintäschner-Handwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen VIII. Haftung 1. Soweit in diesen Bedingungen nicht etwas anders bestimmt ist, sind Schadenersatzansprüche von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einer grobfahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits, oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden verjähren mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für die Lieferung von neu hergestellten Waren (§ 477 BGB) und Werkleistungen (§ 638 BGB. IX. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit 1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an allen verkauften Waren vor. Im Falle der Verarbeitung unserer Waren erwerben wir an den durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes der verarbeiteten Waren. 2. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist es gestattet, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände mit anderen Sachen dergestalt zu verbinden, dass sie wesentliche Teile einer einheitlichen Sache werden. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände dürfen auch mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt werden oder durch Verarbeitung oder Umbildung in eine neue bewegliche Sache gewandelt werden. Soweit wir nicht gemäß § 947 BGB Alleineigentümer werden, erwerben wir in allen diesen Fällen mit dem Entstehen der neuen Sache Miteigentum. Unser Miteigentumsanteil bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Preises für den von uns gelieferten Gegenstand zum Wert der durch die Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung jeweils entstehenden neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Es wird uns auch dann Miteigentum übertragen, wenn eine von uns nicht gelieferte Sache gemäß § 947, Abs. 2 des BGB als Hauptsache anzusehen ist. 3. Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Gegenstände sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer uns sonstige Sachschäden zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, Wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt werden. 4. Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich aus Verträgen, Verfügungen, Beschlagnahmen oder sonstigen auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Gegenstände erstrecken, sind an uns abgetreten. Steht uns nur Miteigentum zu, ist nur der Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der mit dem Wert des uns gehörenden Gegenstandes bzw. unseres Miteigentumsanteiles im Zeitpunkt der Rechtshandlung entspricht. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges eingezogen werden, insbesondere durch Abtretung an Dritte. 5. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen wie außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Scheck- oder Wechselprotestes sind wir berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Hiergegen kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Gegenstände und zur Einziehung der uns abgetretenen Geldforderung können wir unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen. Die abgetretenen Forderungen und Ansprüche können wir in diesem Fall unmittelbar geltend machen. 6. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs und die Pfändung eines in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 7. Alle Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche - insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen - und alle in diesen Gegenständen eingetretenen Schäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8. Die für uns bestehenden und uns gewährten Sicherheiten haften für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheit unsere jeweiligen Forderungen um mehr als 25%, geben wir auf Verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheit nach unserer Wahl frei. X. Zahlungen 1. Zahlungen sind nach unseren folgenden Zahlungsbedingungen zu leisten. Sie werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. 2. Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann, sofern ein Vertragsverhältnis unter Kaufleuten besteht, in keinem Fall geltend gemacht werden, auch dann nicht, wenn der Liefergegenstand beanstandet wird. 3. Bei Barkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. 4. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. 5. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist und bedarf der gesonderten vertraglichen Vereinbarung. 6. Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes zu leisten. 7. Wird keine Anzahlung gemäß 6 geleistet, ist die Lieferung bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. 8. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer. 9. Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in der tatsächlichen entstandenen Höhe, mindestens aber mit 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben. XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort Für alle Verträge wird als Gerichtsstand Backnang vereinbart. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Backnang. |